Kurier-Journal

Infos zu Veranstaltungen

Mitteilung der Polizeizone Eifel

Ostbelgien. – Infolge der Pandemie ist es verständlich, dass Viele wieder unter Leute gehen und sich amüsieren wollen. Auch in unseren schönen Eifelgemeinden möchte man solche Feierlichkeiten nicht missen. Besonders deutlich wurde dies im Mai, mit über 70 verzeichneten öffentlichen Veranstaltungen.

Die Gemeinden, sowie die Polizeizone Eifel, sind bemüht, jedem Organisator eine erfolgreiche und sichere Veranstaltung zu ermöglichen. Dazu müssen diese 2 Monate vor dem Stattfinden angemeldet werden. Ist das nicht der Fall, können die Behörden dieser Aufgaben kaum nachkommen.

Um die negativen Auswirkungen einer Veranstaltung auf die umliegende Bevölkerung zu begrenzen, ist es außerdem nur logisch, dass der Organisator den Behörden ein schlüssiges Konzept vorlegt.

Welche Regeln müssen dabei eingehalten werden?

Hierfür ist eine Erinnerung an das Grundrecht erforderlich. Das Grundrecht über die Versammlungsfreiheit unterscheidet 3 Arten von Veranstaltungen, die in der Gesetzgebungen als „Versammlungen“ bezeichnet werden:

a) Private Versammlung

Hier gibt es eine persönliche Beziehung zwischen dem Organisator und dem Teilnehmer. Oftmals handelt es sich um private Feiern wie z.B. Geburtstage oder Hochzeiten, aber auch Vereinsproben oder Tagungen haben einen „privaten“ Charakter. Eine solche Veranstaltung kann auch in einem öffentlichen Saal stattfinden. Im Volksmund spricht man dann von „geschlossener Gesellschaft“.

Diese privaten Versammlungen sind durch die Verfassung geschützt und unterliegen keiner Auflage.

b) Öffentliche Versammlung in geschlossenen oder überdachten Orten

Prinzipiell finden sie „drinnen“ statt. Jeder, der möchte, kann daran teilnehmen – auch wenn er Eintrittsgeld bezahlen muss z.B.: Ball, Disco, Theater, Konzert, eingezäunte Wiese für ein Musikfestival, Festzelt.

In erster Linie ist der Organisator für die Sicherheit solcher Veranstaltungen verantwortlich. Diese öffentlichen Versammlungen sind bei der Gemeinde meldepflichtig.

c) Versammlungen im Freien

Es handelt sich um Versammlungen auf der öffentlichen Straße oder auf öffentlichen Plätzen wie z.B. Prozessionen, Umzüge, Kundgebungen, Kirmes, Märkte, Rallyes, …

Für solche Organisationen ist eine Genehmigung der Gemeinde erforderlich. Ohne die entsprechende Genehmigung sind solche Veranstaltungen verboten.

Die wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst:

• Anmeldung

Jede öffentliche Versammlung, an einem geschlossenen Orten oder im Freien, muss spätestens 2 Monate vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung angemeldet werden. Dazu stellen die Gemeinden auf ihren Webseiten ein entsprechendes Anmeldeformular zur Verfügung.

• Polizeistunde

Für solche Veranstaltungen gilt immer die wie folgt festgelegte Polizeistunde:

o Auf 3 Uhr mit schriftlicher Genehmigung des Bürgermeisters. Der Antrag auf Verlängerung kann über das oben erwähnte Anmeldeformular gestellt werden.

o Auf 2 Uhr für die Nacht auf Samstag, die Nacht auf Sonntag und auf einen offiziellen Feiertag sowie alle Nächte der Urlaubsperiode vom 01. Juli bis zum 31. August einschließlich.

o Auf 1 Uhr für die restlichen Tage des Jahres.

o Diese Polizeistunden gelten ebenfalls für Schankstätten.

• Alkoholkonsum

o Alle Veranstaltungen bei denen gegen Entgelt alkoholische Getränke verkauft werden, müssen im Vorfeld eine Ausschankgenehmigung beantragen. Auch dieser Antrag kann über das oben erwähnte Anmeldeformular gestellt werden.

o Die Abgabe (auch kostenlos) von alkoholischen Getränken über 0,5 Vol % an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.

o Die Abgabe (auch kostenlos) von Getränken über 22 Vol % an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.

o Die Abgabe von alkoholischen Getränken bis zur vollständigen Trunkenheit und an sichtlich betrunkenen Personen ist verboten.

o Die Abgabe von Getränken, wo aufgrund ihrer Zusammensetzung der Alkoholgehalt nicht bestimmt werden kann oder deren Mischung in großen Mengen vorgenommen wird, ist verboten.

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