Ostbelgien.- Im Hinblick auf den derzeitigen Winter weisen die Winterdienste der 5 Eifelgemeinden und der Regionalstraßenverwaltung ausdrücklich darauf hin, dass sie der Bevölkerung im Rahmen ihrer Möglichkeiten sowohl mit dem Schneeräumdienst als auch mit dem Streudienst eine Hilfe anbieten ohne die Gewährleistung geben zu können, dass die Straßen jederzeit eis- oder schneefrei sind.
In diesem Zusammenhang muss auch auf den Art. 10 der Straßenverkehrsordnung hingewiesen werden, der jeden Verkehrsteilnehmer ausdrücklich verpflichtet, sein
Fahrverhalten an die jeweilige Wetterlage und den Straßenzustand anzupassen! Damit hat der
Gesetzgeber jedem Verkehrsteilnehmer seine persönliche Verantwortung bei schwierigen Straßenverhältnissen zugeschrieben und mahnt somit deutlich zur Vorsicht bei Glatteis oder Schnee.
In diesem Zusammenhang gilt es auch vor übertriebenen Anspruchsdenken zu warnen.
Es macht keinen Sinn, wenn Bürgerinnen und Bürger die irgendwo Glatteis oder Schneeglätte feststellen, immer wieder die Polizei oder die Verantwortlichen der Gemeinde- oder Regionalstraßenverwaltung anrufen, um die Streudienste anzufordern.
Die Winterdienste wurden geschaffen, um in erster Linie bei Schneefall die Zugänglichkeit zu den einzelnen Ortschaften wieder herzustellen d.h. Verbindungswege offen zu halten.
Dabei handeln sie nach einem gut strukturierten Konzept, wo die Überwachung der Wetterdaten durch Messstationen, bis hin zu nächtlichen Kontrollfahrten durch Personen die den Straßenzustand überwachen, die Grundlage für zielorientiertes Handeln bilden.
Die Winterdienste räumen bei Schneefall zunächst die Hauptverkehrsachsen, bevor die kleineren Wege in Angriff genommen werden. So kann es sehr gut sein, dass jemand den Schneepflug in einer Hauptstraße vorbeifahren sieht und sich die Frage stellt: Warum machen die meine Straße nicht gleich mit? Die Antwort ist im Zeitfaktor zu suchen, denn es gilt in erster Linie Verbindungsstraßen und Buslinien vom Schnee zu Räumen,
Bei Glatteis und festgefahrener Schneedecke werden vorwiegend Verbindungsstraßen, Steigungsstrecken und besondere Gefahrenpunkte gestreut.
Außerdem wird daran erinnert, dass laut Art. 34 der allgemeinen
Verwaltungspolizeiverordnung der Eifelgemeinden, Schnee und Eis, die sich vor den in bewohnten Gebiet bebauten Grundstücken auf Bürgersteigen und Gehwegen angesammelt haben, unverzüglich entfernt werden müssen. Diese Verpflichtung obliegt je nach Situation entweder den Bewohnern bzw. den Nutzern der Gebäude, oder gegebenenfalls dem Eigentümer. Dabei dürfen die Schneemassen nicht auf der Straße abgelagert werden!
Die Verantwortlichen der betroffenen Dienste wünschen allen Verkehrsteilnehmern/innen eine vorsichtige und sichere Fahrt in diesem Winter.
Kommentieren